Die Klägerin rügt zwar die fehlende Protokollierung, legt aber darüber hinaus nicht dar, inwiefern ihr dadurch ein Nachteil entstand bzw. inwiefern das angefochtene Urteil dadurch fehlerhaft ist. Dass die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten und dass der Einigungsversuch scheiterte, ist unbestritten geblieben. Die Klägerin macht nicht geltend, dass darüber hinaus weitere entscheidwesentliche Tatsachen nicht protokolliert wurden.