Die Klägerin bestritt diese Behauptungen nicht, weshalb angenommen werden kann, dass die Parteien im Sinne von Art. 233 ZPO auf eine Hauptverhandlung verzichteten. Auch wenn der Einigungsversuch nicht zu protokollieren ist, hätte die Vorinstanz über die Instruktionsverhandlung Protokoll führen müssen. Insbesondere wären die Tatsachen, dass keine Einigung zustande kam, und dass die Parteien auf eine Hauptverhandlung verzichteten, zu protokollieren gewesen. Indem die Vorinstanz die Instruktionsverhandlung nicht protokollierte, verletzte sie Art. 235 ZPO, mithin das rechtliche Gehör der Parteien. Kantonsgericht Schwyz 39