Ein Protokoll dieser Instruktionsverhandlung liegt nicht in den Akten. Aufgrund der vorinstanzlichen Bezeichnung als Vergleichsverhandlung sowie dem Umstand, dass danach ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Instruktionsverhandlung im Wesentlichen um einen Einigungsversuch handelte, der ergebnislos blieb. Der Beklagte führte sodann aus, anlässlich dieser Verhandlung hätten die Parteien einem zweiten Schriftenwechsel zugestimmt und auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet. Die Klägerin bestritt diese Behauptungen nicht, weshalb angenommen werden kann, dass die Parteien im Sinne von Art.