cc) Aus den Akten der Vorinstanz geht hervor, dass diese am 3. März 2015 zu einer Vergleichsverhandlung auf den 13. Mai 2015 vorlud (Vi-act. E/38). In der Verfügung vom 18. Mai 2015 bezog sich die Vorinstanz auf die Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2015, ordnete die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels an und setzte der Klägerin Frist zur Einreichung einer schriftlichen Replik (Vi-act. E/39). Daraus erhellt, dass am 13. Mai 2015 eine Instruktionsverhandlung stattfand. Ein Protokoll dieser Instruktionsverhandlung liegt nicht in den Akten.