Nach der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann und dem Beschwerdeführer hierdurch kein Nachteil erwächst (BGE 133 I 201, E. 2.2; BGer, Urteil 6B_968/2010 vom 29. März 2011, E. 2.2; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2013, N 34 zu Art. 53 ).