Die Parteien können die gesetzlichen Protokollvorschriften als verletzt rügen und geltend machen, der Endentscheid beruhe auf einer unrichtigen Protokollierung, was letztlich in eine Gehörsverletzung mündet. Die Führung eines ordnungsgemässen Protokolls stellt eine wesentliche Grundlage des Prozesses und der Entscheidfindung dar (Willisegger, a.a.O., N 49 zu Art. 235 ZPO; Kantonsgericht Graubünden, Urteil ZK1 15 91 vom 15. Juli 2016, E. 3a/aa).