Einigungsversuch auch der Sachverhaltsergänzung oder Beweisabnahme dient, müssen die Ausführungen zur Sache, insbesondere die an der Verhandlung vorgetragenen neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, protokolliert werden; auf die Protokollierung der eigentlichen Vergleichsverhandlung kann aber verzichtet werden (Leuenberger, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 235 ZPO; Willisegger, a.a.O., N 11 zu Art. 235 ZPO). Die Parteien können die gesetzlichen Protokollvorschriften als verletzt rügen und geltend machen, der Endentscheid beruhe auf einer unrichtigen Protokollierung, was letztlich in eine Gehörsverletzung mündet.