bb) Gemäss Art. 235 ZPO hat das Gericht über jede Verhandlung Protokoll zu führen (Abs. 1) und Ausführungen tatsächlicher Natur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind (Abs. 2). Die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Verhandlungen, Abklärungen und Beweiserhebungen fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. dessen Teilgehalt des Akteneinsichtsrechts (BGE 124 V 389, E. 3a; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 2 zu Art.