c) aa) Sodann rügt die Klägerin die vorinstanzliche Prozessführung als eigenwillig. Die nach Eingang der Klageantwort durchgeführte Verhandlung sei in informeller Weise geführt und es sei weder ein Wort- noch ein Inhaltsprotokoll erstellt worden. Eine weitere mündliche Verhandlung habe nicht stattgefunden, weil die Vorinstanz eine solche nicht für erforderlich gehalten habe. Der Beklagte führt in der Berufungsantwort aus, die Parteien hätten anlässlich der Instruktionsverhandlung einem zweiten Schriftenwechsel zugestimmt und auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet.