Bereits aus Art. 51 Abs. 1 ZPO ist zu folgern, dass diese Frist in keinem Fall länger als zehn Tage sein kann (Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016, N 3 zu Art. 49 ZPO). Ein in einer Verhandlung entdeckter Ablehnungsgrund ist gemäss Botschaft noch während dieser Verhandlung geltend zu machen. Bei Verspätung ist das Ablehnungsrecht verwirkt (vgl. Botschaft ZPO, S. 7273). Die Klägerin bringt die angebliche Befangenheit des Vorsitzenden der Vor- Kantonsgericht Schwyz 36