b) Die Klägerin macht ferner geltend, es habe aufgrund des Verhaltens des Vorsitzenden der Vorinstanz in der mündlichen Verhandlung die Besorgnis der Befangenheit bestanden, und er habe sich seine Meinung aufgrund der „Replik des Beklagten/Berufungsbeklagten“ (recte: Klageantwort, vgl. E. 5a vorstehend) bereits gebildet gehabt. Die Klägerin beruft sich damit sinngemäss auf einen Ausstandsgrund. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Bezüglich der unverzüglichen Gesuchstellung wird ein strenger Massstab angelegt. Bereits aus Art.