Demzufolge konnten beide Parteien bis zur Instruktionsverhandlung je einen schriftlichen Vortrag halten, weshalb diesbezüglich „Waffengleichheit“ herrschte. Im Übrigen macht die Klägerin zu Recht nicht geltend, sie habe sich gar nicht mehr äussern können, schliesslich wurde noch ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, mit welchem sie sich zu den Vorbringen des Beklagten in der Klageantwort äussern konnte. Darüber hinaus erhielt sie Gelegenheit, sowohl zur beklagtischen Duplik als auch zum Beweisergebnis schriftlich Stellung zu nehmen.