Gelegenheit gehabt habe, zur beklagtischen „Replik“ Stellung zu nehmen, ist einerseits festzuhalten, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, wann eine Instruktionsverhandlung angesetzt wird und dass eine solche jederzeit durchgeführt werden kann. Anderseits handelte es sich bei der beklagtischen Eingabe nicht um die Replik, welche ohnehin von der klagenden und nicht von der beklagten Partei gehalten wird, sondern um die Klageantwort. Demzufolge konnten beide Parteien bis zur Instruktionsverhandlung je einen schriftlichen Vortrag halten, weshalb diesbezüglich „Waffengleichheit“ herrschte.