Gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO kann das Gericht jederzeit eine Instruktionsverhandlung durchführen. Diese dient der freien Erörterung des Streitgegenstands, der Ergänzung des Sachverhalts, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Abs. 2). Soweit die Klägerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil sie keine Kantonsgericht Schwyz 35