5. Die Klägerin bringt verschiedene Rügen betreffend den Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor (KG-act. 1, Ziff. 16 S. 23 ff.). a) Zunächst macht sie geltend, die Vorinstanz habe nach Eingang der Klageschrift und Klageantwort eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben, auf die „Replik des Beklagten/Berufungsbeklagten“ einzugehen. Die Vorinstanz sei offensichtlich der Meinung gewesen, dass es einer solchen Stellungnahme nicht bedurft habe.