Daraus folgt aber nicht, dass die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags eine Voraussetzung für den Bestand der Verrechnungsforderung ist, was die Klägerin sinngemäss vorzubringen scheint. Mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags bestätigte die Klägerin, dass die Verrechnungsforderung besteht bzw. dass die Gehalts- und Spesenforderungen im oben erwähnten Umfang noch ausstehend waren, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Verrechnungsforderung (spätestens) ab Vertragsunterzeichnung fällig war und folglich mit der klägerischen Forderung verrechnet werden konnte.