Die Bezahlung der vom Beklagten geltend gemachten und von der Vorinstanz anerkannten Verrechnungsforderung bestehend aus der offenen Gehaltsforderung und der offenen Spesen war somit – nebst anderen Bedingungen – Voraussetzung für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags. Daraus folgt aber nicht, dass die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags eine Voraussetzung für den Bestand der Verrechnungsforderung ist, was die Klägerin sinngemäss vorzubringen scheint.