modalitäten zum Gegenstand, und machte diese vom Eintritt der Bedingungen gemäss § 7 Ziff. 1 abhängig. Zu diesen Bedingungen zählte auch die Bezahlung der offenen Gehaltsforderung von Fr. 92‘382.57 sowie der offenen Spesen von Fr. 26‘984.04 durch die Klägerin (§ 7 Ziff. 1 lit. f). Die Bezahlung der vom Beklagten geltend gemachten und von der Vorinstanz anerkannten Verrechnungsforderung bestehend aus der offenen Gehaltsforderung und der offenen Spesen war somit – nebst anderen Bedingungen – Voraussetzung für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags.