Entgegen der klägerischen Ansicht stützt sich die Verrechnungsforderung des Beklagten somit nicht auf den Aufhebungsvertrag vom 7. September 2012 (Vi-act. C/BB 43), sondern auf den Arbeitsvertrag vom 28. März 2007 sowie die beiden Nachträge vom 1. Januar 2008 und vom 12. November 2009. Der Aufhebungsvertrag vom 7. September 2012 hatte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundene Abfindung sowie die weiteren Aufhebungs- Kantonsgericht Schwyz 34