Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beklagten sowie den Vorbemerkungen zum Aufhebungsvertrag vom 7. September 2012 (Vi-act. C/BB 43, S. 2 Ziff. 2) einigten sich die Parteien mit einem weiteren Nachtrag vom 12. November 2009 auf eine Verlängerung der Vertragslaufzeit bis zum 31. Dezember 2014. Entgegen der klägerischen Ansicht stützt sich die Verrechnungsforderung des Beklagten somit nicht auf den Aufhebungsvertrag vom 7. September 2012 (Vi-act. C/BB 43), sondern auf den Arbeitsvertrag vom 28. März 2007 sowie die beiden Nachträge vom 1. Januar 2008 und vom 12. November 2009.