cc) Nach Abschluss des ersten Arbeitsvertrags vom 10. Januar 2007 (Viact. B/KB 10) schlossen die Parteien am 28. März 2007 einen neuen Arbeitsvertrag, mit welchem sie den Lohn des Beklagten von jährlich EUR 180‘000.00 auf neu Fr. 300‘000.00 erhöhten (Vi-act. B/KB 12). Mit Nachtrag vom 1. Januar 2008 legten die Parteien das Gehalt des Beklagten auf Fr. 415‘000.00 fest (Vi-act. B/KB 13). Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beklagten sowie den Vorbemerkungen zum Aufhebungsvertrag vom 7. September 2012 (Vi-act.