120 OR m.w.H.). Sofern diese Anforderungen erfüllt sind, werden beide Forderungen mit der Verrechnungserklärung des Verrechnenden in der Höhe der geringeren Forderung getilgt (Peter, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. A., 2015, N 5 zu Art. 124 OR). Der Verrechnende hat dabei die Abgabe einer rechtsgenüglichen Verrechnungserklärung sowie die positiven Voraussetzungen der Verrechnung zu beweisen, sofern sie nicht bereits anderweitig erstellt sind (Peter, a.a.O., N 1a zu Art. 124 OR m.w.H.).