Verrechnungs- oder Aktivforderung) existent und durchsetzbar ist, dass die Forderung des Verrechnungsgegners (sog. Haupt- oder Passivforderung) existent, erfüllbar und liquide ist und dass beide Forderungen in einem Verhältnis der Gleichartigkeit und der Gegenseitigkeit zueinander stehen. In negativer Hinsicht wird vorausgesetzt, dass kein Verrechnungsausschluss besteht (Zellweger-Gutknecht, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, 2012, N 4 zu Art. 120 OR m.w.