aa) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags sei unter anderem unter die aufschiebende Bedingung gestellt worden, dass die Klägerin offene Gehaltforderungen (Fr. 92‘382.57) und offene Spesen (Fr. 26‘984.04) im Umfang von insgesamt Fr. 119‘366.61 (Fr. 92‘382.57 + Fr. 26‘984.04) begleiche. Unbestritten sei, dass der Vertrag nie wirksam geworden sei, weil den in § 7 enthaltenen Bedingungen nicht nachgekommen worden sei, was aber nichts daran ändere, dass ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei. Die in § 7 Ziff.