c) Des Weiteren rügt die Klägerin die Verrechnung ihres Schadens aus einer ungerechtfertigten Flugbuchung mit einer Gegenforderung des Beklagten, welche sich aus dem Aufhebungsvertrag vom 7. September 2012 ergebe. Obwohl die Vorinstanz erkannt habe, dass der Aufhebungsvertrag nie wirksam geworden sei, habe sie die im Aufhebungsvertrag genannten Zahlungsregelungen dennoch für verbindlich erklärt. Es gebe aber keinen nicht wirksamen aber trotzdem verbindlichen Vertrag (KG-act. 1, Ziff. 15 S. 22 f.).