im erstinstanzlichen Verfahren explizit vorbrachte, sämtliche Bezüge seien von der Klägerin geprüft und genehmigt worden und die Einkäufe im Apple Store seien geschäftlich begründet gewesen. Somit machte der Beklagte entgegen der klägerischen Behauptung nicht einfach pauschal geltend, alle Spesen seien gerechtfertigt. Die Rüge genügt damit den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.