Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass der Beklagte hinsichtlich der Abbuchungen vom 22. Mai 2011, 22. Oktober 2011, 31. Dezember 2011 und 22. Mai 2012 jeweils für Einkäufe im Apple Store Z.________ (Deutschland) geltend gemacht habe, es habe sich dabei um Käufe von Computer und Computerzubehör für den geschäftlichen Gebrauch gehandelt und er sei damit seiner Bestreitungslast nachgekommen. Die Klägerin habe es unterlassen, dies zu bestreiten, sondern habe lediglich pauschal vorgebracht, der Beklagte sei nicht für sie tätig und die Bezüge seien daher generell nicht gerechtfertigt gewesen, was aber nicht genüge, um zulasten des Beklagten von der privaten Natur der Bezüge auszugehen.