Die Vorinstanz stellte in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aufgrund zweckwidriger Benutzung der Firmenkreditkarte sowie Belastung des Firmenkontos für private Zwecke fest, dass die Bezüge während der Amtszeit des Verwaltungsrats I.________ durch diesen geprüft worden seien. Für die Bezüge bis Oktober 2010 liege somit eine Einwilligung der Klägerin vor, weshalb diese von der Klägerin nicht zurückgefordert werden können. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass der Beklagte hinsichtlich der Abbuchungen vom 22. Mai 2011, 22. Oktober 2011, 31. Dezember 2011 und 22. Mai 2012 jeweils für Einkäufe im Apple Store Z.______