b) Ferner macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe sich – mit Ausnahme hinsichtlich der Forderung aus einer Flugbuchung – mit der pauschalen Behauptung des Beklagten, wonach alle Spesen gerechtfertigt gewesen seien, begnügt, obwohl die Klägerin eine umfangreiche Belegsammlung vorgelegt habe, und den Beklagten somit eine entsprechende Darlegungslast getroffen hätte (KG-act. 1, Ziff. 15 S. 22 f.).