a) Soweit die Klägerin die Spesenrückforderung auf das behauptete Scheingeschäft stützt, kann auf die vorstehenden Erwägungen (E. 2 vorste- Kantonsgericht Schwyz 31 hend) verwiesen werden; der Arbeitsvertrag stellt kein Scheingeschäft dar, weshalb ein solches auch keine Spesenrückforderung begründen kann.