__ AG als auch der Klägerin verzichtete, hätte die Klägerin den Lohn nicht fast sechs Jahre lang bezahlt und die G.________ AG hätte als Aktionärin auch nicht solange tatenlos zugeschaut. Das Verhalten der G.________ AG und der Klägerin lässt daher ebenfalls vermuten, dass sich alle Beteiligten einig waren, dass der Beklagte ab dem 1. Januar 2007 einen Lohnanspruch gegenüber der Klägerin hatte. 4. Die Klägerin bringt sodann vor, die Vorinstanz habe die Rückforderung der Spesen zu Unrecht abgelehnt.