d) Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, wieso sie dem Beklagten während fast sechs Jahren den vereinbarten Lohn – nota bene auch noch nach den beiden Lohnerhöhungen – bezahlte und auch die G.________ AG als Muttergesellschaft gegen diese Lohnzahlungen nie intervenierte, obwohl ihnen der Inhalt des Dienst-/Anstellungsvertrags vom 30. September 2006 und des Nachtrags vom 30. Dezember 2006 bekannt sein musste. Wären sie tatsächlich davon ausgegangen, dass der Beklagte mit Nachtrag vom 30. Dezember 2006 auf eine Vergütung sowohl der G.________ AG als auch der Klägerin verzichtete, hätte die Klägerin den Lohn nicht fast sechs Jahre lang bezahlt und die G._____