keinen anderen Schluss in Bezug auf den mutmasslichen Vertragswillen der G.________ AG zu, denn die Klausel regelt nur die Möglichkeiten der G.________ AG, nicht mehr als vereinbart bzw. allenfalls gar weniger bezahlen zu müssen, wenn der Beklagte Tätigkeiten für Gesellschaften ausübt, an denen sie beteiligt ist. Dass damit auch hätte verhindert werden sollen, dass Tochtergesellschaften dem Beklagten eine Vergütung für seine Tätigkeiten bezahlen, ist nicht zu erkennen und steht im Übrigen auch im Widerspruch zum dritten Satz von § 3 Ziff. 3 des Dienst-/Anstellungsvertrags vom 30. September