Dieses Verhalten des Beklagten kurze Zeit nach Abschluss der Vereinbarungen mit der G.________ AG lässt vermuten, dass zumindest der Beklagte mit der zuvor erwähnten Klausel keinen Vertrag zugunsten der Klägerin schliessen wollte; und insbesondere der Klägerin kein selbständiges, unabhängiges Forderungsrecht in dem Sinne einräumen wollte, dass die Klägerin mit Verweis auf § 3 Ziff. 3 des Dienst-/Anstellungsvertrags auf die Bezahlung des vereinbarten Lohns verzichten bzw. den bezahlten Lohn zurückfordern kann. Zudem lässt der gewählte Wortlaut dieser Vertragsklausel auch Kantonsgericht Schwyz 30