Dass eine solche Vereinbarung von den Parteien beabsichtigt gewesen wäre, ergibt sich weder aus dem Vertragstext noch aus den weiteren Umständen. Der Beklagte schloss nämlich am 10. Januar 2007 – mithin keine vier Monate nach Abschluss des Dienst- /Anstellungsvertrags mit der G.________ AG und wenige Tage nach Unterzeichnung des Nachtrags zu diesem Vertrag – mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag, in welchem die Parteien eine Vergütung zugunsten des Beklagten vereinbarten. Dieses Verhalten des Beklagten kurze Zeit nach Abschluss der Vereinbarungen mit der G._____