Dem Wortlaut zufolge war also die G.________ AG nicht verpflichtet, weitere Vergütungen für Tätigkeiten für Tochtergesellschaften zu bezahlen, und sie (die G.________ AG) hatte überdies das Recht, die vereinbarte Vergütung zu reduzieren, wenn der Beklagte von Tochtergesellschaften Vergütungen erhalten hätte. Nicht geregelt ist, ob die Tochtergesellschaft mit Verweis auf die Vergütung durch die G.________ AG berechtigt war, eine vereinbarte Vergütung nicht zu bezahlen. Dass eine solche Vereinbarung von den Parteien beabsichtigt gewesen wäre, ergibt sich weder aus dem Vertragstext noch aus den weiteren Umständen.