Gemäss den ersten beiden Sätzen der Vertragsklausel, soll durch die in § 3 Ziff. 1 geregelte Vergütung die gesamte Tätigkeit des Vorstandes, inklusive derjenigen für Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, abgegolten sein. Im dritten Satz regelten die Vertragsparteien, in welchem Umfang Vergütungen, die der Beklagte („der Vorstand“) von Unternehmen erhält, an denen die G.________ AG („die Gesellschaft“) unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 % beteiligt ist, an die Bezüge gemäss § 3 Ziff. 1 anzurechnen sind. Dem Wortlaut zufolge war also die G._____