c) Vorliegend beruft sich die Klägerin hinsichtlich ihres geltend gemachten Anspruchs auf eine Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der G.________ AG, der Muttergesellschaft der Klägerin. Weil die Klägerin selbst nicht Vertragspartei ist, kann sie grundsätzlich keine Ansprüche aus einer solchen Vereinbarung geltend machen, es sei denn, die Vertragsparteien hätten die Vereinbarung zu ihren Gunsten abgeschlossen. Massgebend ist somit, was der Beklagte und die G.________ AG mit der Formulierung von § 3 Ziff. 3 Kantonsgericht Schwyz 29 des Dienst-/Anstellungsvertrags vom 30. September 2006 (Vi-act. B/KB 3) bezwecken wollten.