Vorausgesetzt ist indessen, dass die Willenskundgabe der Parteien darauf abzielt, eine Forderung zu Gunsten des Dritten zu begründen. Ob die Willensäusserung des Promittenten dahingehend zu verstehen ist, dass er sich dem Dritten gegenüber verpflichten will, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen (Weber, a.a.O., N 35 zu Art. 112 OR). Die Vertragsauslegung hat von der Willenskundgabe sowie vom Wortlaut des Vertrags auszugehen und gegebenenfalls auch das Verhalten der Vertragsparteien während der Vertragsanbahnung und nach dem Vertragsabschluss zu berücksichtigen (Weber, a.a.O., N 44 zu Art. 112 OR m.w.H.).