O., N 5 ff. zu Art. 112 OR; Zellweger-Gutknecht, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. A., 2015, N 1 zu Art. 112 OR). Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags zugunsten Dritter ist eine entsprechende Willensäusserung der Vertragsparteien, die auf die Leistung an einen Dritten gerichtet ist (Zellweger-Gutknecht, a.a.O., N 5 zu Art. 112 OR). Der Vertrag kann ausdrücklich oder konkludent zu Stande kommen. Vorausgesetzt ist indessen, dass die Willenskundgabe der Parteien darauf abzielt, eine Forderung zu Gunsten des Dritten zu begründen.