ermöglicht den Parteien, eine vertragliche Leistungspflicht zu Gunsten eines am Austausch der Willenserklärungen nicht beteiligten Dritten zu begründen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem echten Vertrag zu Gunsten eines Dritten (Art. 112 Abs. 2 und 3 OR), welcher dem Dritten das Recht einräumt, selbständig die Erfüllung der versprochenen Leistung zu verlangen, und dem unechten Vertrag zu Gunsten eines Dritten (Art. 112 Abs. 1 OR), bei dem der Dritte ohne unmittelbares Forderungsrecht bleibt und stattdessen nur der Promissar berechtigt ist, die Leistung an den Dritten zu fordern (Weber, a.a.O., N 5 ff.