Mit Arbeitsvertrag vom 10. Januar 2007 einigten sich die Klägerin und der Beklagte auf ein Jahresgehalt des Beklagten in Höhe von EUR 180‘000.00 (Viact. B/KB 10, Art. 3), welches mit Arbeitsvertrag vom 28. März 2007 auf Fr. 300‘000.00 (Vi-act. B/KB 12, Art. 3) und mit Nachtrag vom 1. Januar 2008 auf Fr. 415‘000.00 erhöht wurde (Vi-act. B/KB 13).