Am 30. Dezember 2006 schlossen die G.________ AG und der Beklagte eine als „Nachtrag zum Anstellungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung und ersetzten § 3 Ziff. 1 des Dienst-/Anstellungsvertrags vom 30. September 2006 durch folgenden neuen Wortlaut (Vi-act. B/KB 7): 1. Die Tätigkeit wird nebenamtlich ausgeübt. Eine Vergütung der Leistung erfolgt nicht.