Dies gilt auch hinsichtlich der Tätigkeit des Vorstandes für Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsvergütungen, die der Vorstand von Unternehmen erhält, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 % beteiligt ist, werden in Höhe von 75 % auf die Bezüge des Vorstand nach Absatz 1 angerechnet.