__ AG residiert habe und als solcher nach Aussen aufgetreten sei. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, auf die beantragten Zeugenaussagen könne verzichtet werden, weil diese insoweit nichts zum Ausgang des Verfahrens beitragen könnten, als es schlussendlich nicht darauf ankomme, ob der Beklagte seine Arbeit vorwiegend von Z.________ (Deutschland) oder von E.________ (Schweiz) aus koordiniert habe. Die Klägerin setzt sich mit diesen Abweisungsgründen nicht auseinan- Kantonsgericht Schwyz 26