dd) Ferner rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe die offerierten Beweise nicht abgenommen, und wiederholt deshalb sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisofferten, ohne diese im Einzelnen zu bezeichnen (KG-act. 1, Ziff. 16 S. 23). Weiter führt sie aus, die Mitarbeiter der G.________ AG hätten bestätigen können, dass der Beklagte in Z.________ (Deutschland) als Vorstand der G.________ AG residiert habe und als solcher nach Aussen aufgetreten sei.