Obwohl der Vertrag aufgrund nicht erfüllter Suspensivbedingungen letztlich nicht wirksam wurde, zeigt bereits dessen Unterzeichnung, dass die Vertragsparteien von einem bestehenden und gültigen Arbeitsverhältnis ausgingen, andernfalls hätten sie sich wohl kaum auf einen Abfindungsbetrag für den Beklagten geeinigt; v.a. nicht, wenn die Klägerin und die G.________ AG der Ansicht gewesen wären, der Beklagte habe während fast sechs Jahren zu Unrecht Lohn erhalten. Somit spricht die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags vom 7. September 2012 ebenfalls gegen ein Simulationsgeschäft.