cc) Hinzu kommt, dass der Beklagte mit der Klägerin und der G.________ AG am 7. September 2012 einen Aufhebungsvertrag schloss, welcher die vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses bzw. eine Aufhebung des Arbeitsvertrags zum Gegenstand hatte (Vi-act. C/BB 43). Obwohl der Vertrag aufgrund nicht erfüllter Suspensivbedingungen letztlich nicht wirksam wurde, zeigt bereits dessen Unterzeichnung, dass die Vertragsparteien von einem bestehenden und gültigen Arbeitsverhältnis ausgingen, andernfalls hätten sie sich wohl kaum auf einen Abfindungsbetrag für den Beklagten geeinigt;