Die Klägerin bringt in Bezug auf den Vermittlungsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Vi-act. B/KB 28) vor, dieser sei selbst Bestandteil des vom Beklagten geschaffenen Scheinkonstrukts gewesen. Der Beklagte habe sich über diesen Vermittlungsvertrag die für die Lohnzahlungen erforderlichen Mittel von der G.________ AG verschafft; die Klägerin habe aber nie irgendetwas vermittelt (KG-act. 1, Ziff. 14 S. 21 f.). Die Klägerin bringt damit lediglich ihre eigene Ansicht vor, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese unzutreffend sein sollen.