Zudem erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die G.________ AG mehr als Fr. 2‘000‘000.00 an die Klägerin bezahlt hätte, wenn diese keine Geschäfte für die G.________ AG vermittelt bzw. keine operative Tätigkeit ausgeführt hätte. Die Tatsachen, dass die Klägerin dem Beklagten während fast sechs Jahren den vereinbarten Lohn bezahlte, und dass die G.________ AG im gleichen Zeitraum der Klägerin mehr als Fr. 2‘000‘000.00 überwies, sprechen somit ebenfalls dafür, dass der Beklagte tatsächlich für die Klägerin arbeitete und mit dieser einer operativen Tätigkeit nachging.